Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine VERKAUFS-, LIEFERUNGS- und ZAHLUNGSBEDINGUNGEN von ROBLAND NV mit Sitz in Belgien, Kolvestraat 44 in Brügge.

Artikel 1 – Allgemeine Geschäftsbedingungen – Ausschluss der Bedingungen des Kunden
Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vertraglich vereinbart, kommt jeder Vertrag mit Robland NV (nachfolgend „ROBLAND“ genannt) nur unter den nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und, sofern erforderlich, unter den im letzten Angebot oder der Auftragsbestätigung vermeldeten Besonderen Geschäftsbedingungen von ROBLAND bezüglich der entsprechenden Güter zustande. Die besonderen Geschäftsbedingungen haben in diesem Fall Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (nachfolgend „Kunde“ genannt) werden ausdrücklich ausgeschlossen, selbst im Falle der Unterzeichnung eines Vertrages oder jeglicher vom Kunden stammender Dokumente durch ROBLAND.

Artikel 2 – Zustandekommen des Vertrages
2.1. Der Vertrag mit dem Kunden kommt zustande, wenn der Kunde eine Bestellung aufgibt, auf der Grundlage eines Angebots oder nicht, und diese Bestellung von ROBLAND angenommen wird. Die Einziehung beziehungsweise die Zusendung einer (Vorschuss-) Rechnung für gelieferte Güter gilt als Annahme.
2.2. Angebote von ROBLAND sind nicht verbindlich und werden dem Kunden komplett unverbindlich und mit hinweisendem Charakter übermittelt. Die darin beschriebene Beschaffenheit wird so exakt wie möglich formuliert.
2.3. Vereinbarungen, Bestätigungen oder Übereinkünfte mit Vertretern oder Angestellten von ROBLAND sind für ROBLAND nicht verbindlich, vorbehaltlich der anschließenden schriftlichen Bestätigung seitens ROBLAND.
2.4. Vom Kunden gewünschte Änderungen am Vertrag können von ROBLAND abgelehnt werden. Im Falle der Annahme ist ROBLAND berechtigt, die zusätzlichen Kosten aufgrund dieser Änderungen zu berechnen und die Lieferfrist wird unter deren Berücksichtigung verlängert.

Artikel 3 – Kenntnis des Kunden
3.1. Die Gewichte, Kapazitäten, Abmessungen, Anwendungsmöglichkeiten und sonstigen Daten, enthalten in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, auf Abbildungen, technischen Formblättern, in Gebrauchsanleitungen, Sicherheitsdatenblättern etc. haben den Charakter annähernder Angaben, ohne für ROBLAND verbindlich zu sein. Abweichungen zwischen den gelieferten Gütern sowie Materialien und den in Angebot oder Auftragsbestätigung genannten oder darin vorkommenden Abbildungen, Zeichnungen, Maßen und Farben können vom Kunden nicht geltend gemacht werden.
3.2. Der Kunde erkennt an, vollständig über die in Unterartikel 3.1 genannten spezifischen Angaben bezüglich der bestellten beziehungsweise gelieferten Güter informiert zu sein und keine weiteren Beschreibungen hiervon zu benötigen.

Artikel 4 – Preise
4.1. Alle Preise verstehen sich in Euro exklusive Umsatzsteuer und sonstige von den Behörden auferlegte Abgaben. Die Umsatzsteuer sowie die soeben genannten Abgaben gehen stets zu Lasten des Kunden.
4.2. Erhöhungen der Produktionskosten (Löhne, Material, Grundstoffe) oder Preisänderungen seitens der Lieferanten von ROBLAND können stets zu Preisanpassungen führen, auch wenn diese als Folge unvorhergesehener Umstände eintreten. Hinsichtlich der Lieferanten von ROBLAND gilt dies unter anderem auch für Preiserhöhungen als Folge von Änderungen der Einfuhrabgaben und sonstiger Steuern und Abgaben, Löhne, Arbeitgeberlasten und sonstige Arbeitsbedingungen. Dies gilt zudem auch für zusätzliche Kosten aufgrund von Wechselkursschwankungen von mehr als 2,5 Prozent der belgischen gegenüber der ausländischen Währung.
4.3. Falls Lieferungen auf Veranlassung des Kunden mit zusätzlichen Kosten oder Verlusten für ROBLAND aufgeschoben werden müssen, so ist ROBLAND berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
4.4. Mehrlieferungen, technische Auskünfte, Inbetriebnahme, Reisen, Unterkünfte oder Ähnliches sind niemals im genannten Preis enthalten. Solche Lieferungen beziehungsweise Kosten werden separat zu den im betreffenden Moment gültigen Einheitspreisen von ROBLAND in Rechnung gestellt.

Artikel 5 – Rechnungen und Zahlungen
5.1. Der Kunde hat Rechnungen von ROBLAND unverzüglich nach Erhalt zu kontrollieren. Unbeschadet einer früheren Annahme (stillschweigend oder nicht) wird vom Kunden unwiderleglich vorausgesetzt, dass er eine Rechnung von ROBLAND angenommen hat, wenn kein begründeter Widerspruch innerhalb von acht Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung erfolgt.
5.2. Zahlungen haben per Überweisungsauftrag auf das Bankkonto von ROBLAND zu erfolgen.
5.3. Rechnungen von ROBLAND sind ohne Abzug zahlbar. Vorbehaltlich der Angabe eines konkreten Fälligkeitsdatums ist die Rechnung innerhalb von 14 Tagen zahlbar ab dem Tag, nachdem der Kunde die Rechnung erhalten hat. Ab dem Fälligkeitsdatum schuldet der Kunde von Rechts wegen und ohne vorhergehende Inverzugsetzung Verzugszinsen entsprechend den Bestimmungen im Gesetz vom 2. August 2002 über die Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, erhöht um zwei Prozentpunkte, sowie eine Pauschalentschädigung in Höhe von 15 % des ausstehenden Betrages bei einem Mindestbetrag von 1.500 EUR. Nachlässe, Abzüge, Einbehaltungen o. Ä. sind aus welchen Gründen auch immer (etwa für Barzahlung) nicht gestattet. Bei nicht rechtzeitig erfolgender Bezahlung werden die Zahlungen zunächst auf die geschuldeten Kosten, anschließend auf die geschuldeten Zinsen und schließlich auf die am längsten ausstehende Rechnung angerechnet.
5.4. Bei Zahlungsrückstand ist ROBLAND berechtigt, die (weitere) Vertragserfüllung mit dem Kunden auszusetzen, auch wenn die Nichtzahlung sich auf ein anderes Vertragsverhältnis bezieht. Bei vollständiger oder teilweiser Nichtzahlung einer Rechnung zum vorgesehenen Fälligkeitstermin werden die Restbeträge sämtlicher übriger Rechnungen, selbst noch nicht fälliger Rechnungen, von Rechts wegen und unverzüglich einforderbar. ROBLAND ist stets berechtigt, vor einer (weiteren) Erfüllung des Vertrages die vollständige Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen.
5.5. Das Ziehen oder Akzeptieren von Wechseln, Schecks oder sonstiger übertragbarer Dokumente (sofern von ROBLAND akzeptiert), beinhaltet keine Schuldrefinanzierung und stellt keine Abweichung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Sämtliche Eintreibungs- und Widerspruchskosten akzeptierter oder nicht akzeptierter Wechsel, Rückscheine, Schecks und sonstiger Wertpapiere gehen stets zu Lasten des Kunden.
5.6. Der Kunde kann eventuelle Forderungen an ROBLAND, selbst bei feststehenden und einforderbaren Forderungen, nicht mit Forderungen seitens ROBLAND an den Kunden kompensieren. Im umgekehrten Fall kann ROBLAND jedoch sehr auf Kompensierung geltend machen.
5.7. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf sein Recht, die Aussetzung seiner Zahlungsverpflichtungen aufgrund von Unvollständigkeit, Mängeln oder Verzug der Lieferungen geltend zu machen.

Artikel 6 – Lieferung und Lieferfristen
6.1. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung werden sämtliche Güter gemäß FCA geliefert, am Gesellschaftssitz von ROBLAND, Incoterms® 2020. Falls sich ROBLAND zum Transport, Versand oder zur Installation der Güter verpflichtet, erfolgt dies auf Risiko des Kunden.
6.2. Unter Lieferfrist wird die Frist verstanden, innerhalb der die Güter zu liefern beziehungsweise die (zugehörigen) Arbeiten durchzuführen sind. Installations- und Montagearbeiten gehen zu Lasten des Kunden, sofern nicht anderweitig vereinbart.
6.3. Die angegebenen Lieferfristen sind annähernde Angaben und verstehen sich nur als Hinweis. Mit Verzögerungen bei der Lieferung, zeitlich abgestuften Lieferungen und sämtlichen Formen höherer Gewalt können Preisminderungen, Schadensersatzansprüche oder Vertragsbruch niemals begründet werden. Sie berechtigen ebenfalls nicht dazu, den Vertrag als beendet oder gebrochen zu betrachten.
6.4. Es wird davon ausgegangen, dass die Lieferung erfolgt ist, wenn die zu liefernden Güter am von ROBLAND angegebenen Ort zur Abnahme bereitstehen und der Kunde hierüber informiert wurde.
6.5. Sobald die Güter geliefert sind, gehen sämtliche Risiken auf den Kunden über.
6.6. Im Falle der verweigerten Abnahme oder einer Nichtabnahme innerhalb von vier Wochen kann ROBLAND den Vertrag als aufgelöst betrachten. In diesem Fall ist ROBLAND zudem berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 10 Prozent des Vertragswerts zu fordern sowie dem Kunden Lagerkosten entsprechend dem gebräuchlichen Mietpreis in Rechnung zu stellen, nämlich 250 EUR pro Woche und pro Maschine.

Artikel 7 – Eigentumsvorbehalt – Risiko – Pfandrecht
7.1. Alle (verkauften) Güter bleiben bis zur vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden Eigentum von ROBLAND. Dies verhindert nicht, dass sämtliche Risiken unverzüglich (soweit möglich) auf den Kunden übergehen (ab Zustandekommen des Vertrages oder bei nicht-individualisierten Gütern ab deren Individualisierung durch ROBLAND). Der Kunde darf nicht vollständig bezahlte Güter nicht veräußern, eingliedern, durch ihre Bestimmung unbeweglich machen, verpfänden oder mit sonstigen Rechten oder Sicherheiten zugunsten Dritter belasten. Falls der Kunde nicht (vollständig) bezahlte Güter dennoch verkauft, wird die Forderung des Kunden gegenüber dem Drittkäufer von Rechts wegen auf ROBLAND übertragen (unbeschadet weiterer Rechtsmittel, die ROBLAND gegenüber dem Kunden beziehungsweise dem Käufer geltend machen kann), mit der Maßgabe, dass diese Abtretung den Kunden keinesfalls von seinen Verpflichtungen befreit oder als (Teil-) Zahlung an ROBLAND gilt und dass ausschließlich durch ROBLAND effektiv vom Drittkäufer erhaltene Zahlungen die Verbindlichkeiten des Kunden gegenüber ROBLAND vermindern.
7.2. Zur Deckung der Zahlung der gelieferten Güter akzeptiert der Kunde ausdrücklich die Bestellung eines Pfandrechts im Sinne des Artikels 2071 f auf sämtliche dem Kunden im Rahmen früherer Vertragsbeziehungen durch ROBLAND gelieferten Güter.

Artikel 8 – Annahme – Gewährleistung und Haftung
8.1. Der Kunde hat sämtliche Lieferungen von ROBLAND gründlich zu kontrollieren beziehungsweise kontrollieren zu lassen. Die Entgegennahme der Güter gilt als Annahme. Unbeschadet einer früheren Annahme (infolge umfassender oder teilweiser Verarbeitung der gelieferten Güter) werden die gelieferten Güter unwiderruflich als angenommen betrachtet, wenn keine schriftliche Reklamation innerhalb von acht Tagen nach der Entgegennahme erfolgt ist. Reklamationen wegen sichtbarer Mängel werden ausschließlich anerkannt, wenn sie vom Kunden schriftlich auf dem Lieferschein, Frachtbrief oder auf sonstigen Transportdokumenten festgehalten wurden. Festgestellte Mängel bei einem Teil der gelieferten Güter berechtigen den Käufer nicht zur Ablehnung der kompletten Sendung oder zur Verweigerung des noch nicht gelieferten Teils der Sendung. Als Annahme von Leistungen werden bei fehlender Abnahme auf Wunsch des Kunden innerhalb eines Monats nach Erbringung der letzten Leistung – und zwar unbeschadet des Rechts von ROBLAND, eventuell vor Ablauf dieser Frist von einem Monat selbst die Abnahme zu beantragen – die Leistungen als vollständig nach den Regeln der Kunst erbracht betrachtet und hat der Kunde keine Regressansprüche mehr aufgrund unvollständiger Erbringung von Leistungen oder aufgrund sichtbarer Mängel. Die Ingebrauchnahme von Gütern oder die Verwendung der gelieferten Güter gilt stets als Abnahme.
8.2. Die Annahme deckt alle sichtbaren und verborgenen Mängel. Jede Forderung bezüglich (sichtbarer oder verborgener) Mängel muss unter Androhung der Nichtigkeit in rechtlicher Hinsicht erhoben werden. Im Falle der Haftung ist ROBLAND ausschließlich zur Reparatur oder zum kostenlosen Ersatz der mangelhaften Bestandteile verpflichtet. Der Ersatz umfasst die Lieferung und Aufstellung einer Vorrichtung gleichwertiger Qualität und Eigenschaften, sofern die ursprüngliche Vorrichtung inzwischen nicht mehr im Handel sein sollte. Absprachen zwischen ROBLAND und dem Kunden bezüglich der Rückgabe gelieferter Güter beziehungsweise zur Festlegung einer angemessenen Preisminderung sind jederzeit möglich. Die Gewährleistung ist stets auf maximal den Wert der Güter im Rahmen des betreffenden Auftrages begrenzt. ROBLAND haftet keinesfalls für unmittelbare oder mittelbare Folgeschäden welcher Art auch immer. ROBLAND haftet ebenso wenig für Mängel als Folge unsachgemäßer Aufstellung oder Verwendung der gelieferten Güter seitens des Kunden oder Dritter. Jegliche Gewährleistung bei sichtbaren oder verborgenen Mängeln ist ausgeschlossen, falls die Güter durch den Kunden (oder auf dessen Veranlassung hin) be- oder verarbeitet worden sind oder wenn sie vom Kunden oder Dritten repariert oder weiterverkauft wurden. Ohne Einwilligung von ROBLAND dürfen die Güter nicht zurückgesendet werden. Die Einwilligung ROBLANDS zur Rücknahme der Güter stellt keine Anerkennung der Gewährleistung dar.
8.3. Jede Gewährleistungspflicht und Haftung von ROBLAND verfällt ein Jahr nach Beendigung der Leistung (auch wenn der Mangel erst danach auftritt), außer bei Gültigkeit der Artikel 1792 und 2270 des belgischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Bei Schäden, für die sowohl ROBLAND als auch Dritte beziehungsweise der Kunde (mit)haften, haftet ROBLAND lediglich in dem Umfang, in dem sein(e) Fehler zu dem Schaden beigetragen hat (haben). Jegliche Form gesamtschuldnerische oder gemeinsame Haftung von ROBLAND ist ausgeschlossen. Falls der Fehleranteil von ROBLAND an dem entsprechenden Schaden nicht ermittelt werden kann, so haftet ROBLAND höchstens bis zur Höhe des Schadensanteils, der der Anzahl der für diesen Schaden Haftenden entspricht.
8.4. Der Kunde bewahrt ROBLAND vor jeglichen Schadensersatzansprüchen beziehungsweise sonstigen Forderungen Dritter, die sich aus der Verwendung beziehungsweise aus Mängeln der gelieferten Güter ergeben.
8.5. ROBLAND gewährt Garantie bezüglich der gelieferten Güter, indem es für die Periode eines Jahres Austauschteile/Ersatzteile anbietet. Die Garantieteile/Austauschteile werden zum Zeitpunkt des Versandes der Teile in Rechnung gestellt (zum in diesem Moment gültigen Tarif). Sofern die auszutauschenden, defekten Teile nachträglich innerhalb von sechs Monaten an ROBLAND zurückgesendet werden, gewährt ROBLAND nach Prüfung der erhaltenen defekten Teile eine Gutschrift in gleicher Höhe. Werden die Teile nicht innerhalb der genannten Frist zurückgesendet, wird davon ausgegangen, dass kein Garantiefall vorliegt und die Rechnung ist endgültig zu begleichen.
Die Kosten für Arbeitsstunden der Reparatur oder den Austausch von Ersatzteilen/Austauschteilen werden niemals von ROBLAND übernommen, ROBLAND wird diese ebenfalls nicht vergüten. Die Garantie verfällt in jedem Fall, in dem der Mangel vom Kunden durch unsachgemäße(s) Aufstellen, Verwendung und Wartung verursacht wird oder falls der Kunde selbst Änderungen oder Reparaturen vorgenommen hat beziehungsweise vornehmen hat lassen.

Artikel 9 – Vertragsbruch – Auflösung – höhere Gewalt.
9.1. Im Falle des Konkurses oder offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit oder sofern der Kunde mit seinen Verpflichtungen in Verzug bleibt, ist ROBLAND stets berechtigt, wahlweise die Zwangsvollstreckung zu beantragen oder den Kaufvertrag als vollständig oder teilweise aufgelöst zu betrachten. Im Falle der Auflösung verpflichtet sich der Kunde zur Rückgabe der gelieferten Güter innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes, in dem ROBLAND die Auflösung mitteilt und die Rückgabe fordert. Falls der Kaufvertrag zu Lasten des Kunden aufgelöst wird, verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Pauschalentschädigung in Höhe von 30 % des Werts der Güter, unbeschadet des Rechts von ROBLAND auf Vergütung des Gewinnausfalls, der diesen Pauschalbetrag übersteigt, sämtlicher sonstiger Schäden und der möglichen Gerichtskosten. Geleistete Anzahlungen stehen ROBLAND darüber hinaus als Schadensersatz zu.
9.2. Wenn ROBLAND aufgrund höherer Gewalt die Erfüllung des Vertrages unmöglich wird, selbst wenn dies nicht zur bleibenden beziehungsweise vollständigen Unmöglichkeit der Erfüllung führt, ist ROBLAND berechtigt, den Vertrag ohne Schadensersatzansprüche als aufgelöst zu betrachten, gegebenenfalls von einer Periode von höchstens sechs vorangegangenen Monaten, in der ROBLAND berechtigt ist, die Erfüllung des Vertrages auszusetzen. Zu Fällen höherer Gewalt zählen unter anderem Streik oder Aussperrung, Brand, Maschinenausfall, Überflutungen, Mobilmachung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot von Devisenübertragung, Aufstand oder Terroranschläge beziehungsweise -drohung, Pandemie, Mangel an Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Rohstoffen oder Handelsware, eingeschränkte Energieversorgung, sowohl wenn die außergewöhnliche Ursache bei Lieferanten von ROBLAND als auch bei ROBLAND selbst auftritt.
9.3. Im Falle höherer Gewalt beim Kunden ist dieser ebenfalls berechtigt, sich auf die Auflösung des Vertrages zu berufen. Daran vorangehend hat der Kunde das Recht, die Erfüllung des Vertrages bis zu einer Periode von höchstens drei Monaten auszusetzen. Sowohl bei Auflösung als auch Aussetzung wegen höherer Gewalt ist ROBLAND berechtigt, die unverzügliche Bezahlung aller gelieferten Güter wie auch aller bereits erbrachten Leistungen zu verlangen, ebenfalls die Zahlung für Schäden, Kosten, Zinsen und Gewinnausfall.

Artikel 10 – Verarbeitung personenbezogener Daten
10.1. ROBLAND erhebt und verarbeitet vom Kunden erhaltene Identifikations- und Kontaktdaten, die sich auf den Kunden selbst, sein Personal, seine Mitarbeiter, Angestellten und sonstige zweckdienliche Ansprechpartner beziehen.
10.2. Rechtsgrundlagen sind die Erfüllung des Vertrages, die Erfüllung der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Verpflichtungen beziehungsweise das berechtigte Interesse von ROBLAND. Zum Zweck der Direktwerbung per E-Mail (wie etwa für Newsletter oder Einladungen zu Veranstaltungen) gibt der Kunde ROBLAND ausdrücklich seine Einwilligung zur Verwendung seiner personenbezogenen Daten.
10.3. Robland NV ist der für die Datenverarbeitung Verantwortliche, mit Gesellschaftssitz in Belgien, Kolvestraat 44 in 8000 Brügge. Die genannten personenbezogenen Daten werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet und ausschließlich an Verarbeiter, Empfänger beziehungsweise Dritte weitergegeben, wenn dies im Zusammenhang mit den genannten Zwecken notwendig ist. Der Kunde kann ein Ersuchen um Einsichtnahme, Berichtigung oder Löschung an privacy@robland.com senden.
10.4. Für weitere Erläuterungen verweist ROBLAND ausdrücklich auf die Datenschutzerklärung, die auf der Webseite des Unternehmens eingesehen werden kann. Der Kunde bestätigt, diese Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen zu haben und deren Inhalt zu akzeptieren.

Artikel 11 – Verschiedenes
11.1. Alle Forderungen gegenüber ROBLAND verjähren zwei Jahre nach Lieferung der Güter, unbeschadet kürzerer Fristen aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder Allgemeiner beziehungsweise Besonderer Geschäftsbedingungen von ROBLAND.
11.2. Klauseln dieser Bedingungen und sonstiger Vertragsunterlagen werden stets so interpretiert, dass sie gültig und einklagbar sind. Wenn Klauseln bei einer bestimmten Interpretation oder unter bestimmten Bedingungen nichtig sind, so bleibt deren Nichtigkeit auf diese Interpretation beziehungsweise Situation begrenzt und bleibt deren Gültigkeit für alle übrigen Interpretationen beziehungsweise Situationen unberührt. Die eventuelle Nichtigkeit oder Ungültigkeit einer Klausel bleibt auf die betreffende Klausel begrenzt und lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser vorliegenden Bedingungen unberührt. Sofern eine Bestimmung nichtig, ungültig beziehungsweise nicht einklagbar ist, da sie gesetzliche Vorgaben gegebenenfalls überschreitet, so ist die Bestimmung nicht an sich nichtig, sondern es wird davon ausgegangen, dass die Vertragsparteien eine Bestimmung mit der maximal nach geltendem Recht erlaubten Einschränkung entsprechend der in diesem Fall vom Gericht erfolgenden Feststellung vereinbart haben. Die über diese Begrenzung hinausgehende Bestimmung wird dementsprechend automatisch angepasst.

Artikel 12 – Anwendbares Recht – Zuständiges Gericht
12.1. Alle Verträge mit ROBLAND unterliegen belgischem Recht. Die Anwendung aller internationalen Verträge über den Kauf materieller beweglicher Güter, bei denen die Anwendung zwischen den Parteien ausgeschlossen werden kann, gilt nicht und wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere wird die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts 1980 (CISG) ausdrücklich ausgeschlossen.
12.2. Ausschließlich die (Abteilungen der) Gerichte in Brügge sind befugt, sich mit gegebenenfalls auftretenden Streitsachen zwischen dem Kunden und ROBLAND zu befassen, wobei ROBLAND den Kunden ebenfalls dort vor Gericht laden kann, wo sich der Betrieb, der Gesellschaftssitz oder der Wohnort des Kunden befindet.
12.3. Authentischer Text: Bei Beanstandungen bezüglich der Interpretation dieses Vertrages hat der niederländische Text Vorrang vor den Übersetzungen.